Bauen auf Juist
Die Bauverwaltung ist für ortsentwicklungsplanerische, bauplanungs- sowie bauordnungsrechtliche Angelegenheiten und für Umweltthemen auf der Insel Juist zuständig.
Wir informieren und beraten Bauinteressenten bei Bauanträgen, geben Auskünfte über die bestehenden Bebauungspläne sowie das jeweilige geltende Baurecht. Somit sind wir im besten Fall immer involviert, wenn Gebäude, Grundstücke und in der Folge das Ortsbild unserer Gemeinde verändert wird. Zudem ist die Zusammenarbeit mit der Bauaufsicht des Landkreises Aurich etablierte Praxis.
Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Erweiterung oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen unterliegt den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und ist genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist der Landkreis Aurich.
Ein entsprechender Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Landkreis Aurich in digitaler Form einzureichen. Die Bauverwaltung der Inselgemeinde prüft innerhalb des Verfahrens, ob das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt werden kann.
Anforderung von Bauakten
Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind. Für die Einsicht in das Bauaktenarchiv muss ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Aus den Bauakten können auf Antrag Fotokopien gefertigt werden.
Der Antrag auf Altaktenauskunft ist schriftlich in Papierform oder über die E-Mailadresse altaktenauskunft@landkreis-aurich.de bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Aurich zu stellen.
Häufig gestellte Fragen
Wo bekomme ich Grundbuchauszüge her?
Die Grundbuchauszüge erhalten Sie beim Amtsgericht Norden.
Darf ich Bäume auf meinem Grundstück fällen?
Sofern der Baum im für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan eingezeichnet ist, ist dies nicht zulässig.
Ist die Bildung von Bruchteilseigentum auf der Insel zulässig?
Nein, die Bildung von Bruchteilseigentum ist gemäß unserer Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion unzulässig.
Sie benötigen mehr Informationen? Nehmen Sie doch direkt zu uns Kontakt auf.
