Fundbüro

Abgabe von Fundsachen 

Finder*innen sind nach dem deutschen Fundrecht (§ 967 BGB – Ablieferungspflicht) berechtigt (und auf Anordnung der örtlichen Behörde auch verpflichtet), Funde bei den entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung (meist das städtische Ordnungsamt) oder der Polizei abzugeben. Dort wird dies als Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie die Personalien des Finders oder der Finderin festgehalten.

Aufbewahrung und Versteigerung 

Das Fundbüro ist laut Gesetz verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren (ausgenommen sind verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist). Meldet sich die Person, die etwas verloren hat, nicht innerhalb dieser Frist, so hat der/die Finder*in Anspruch auf Besitz der Fundsache. Wird dieses Recht nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um Gegenstände, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden wurden, so wird die jeweilige Kommune bzw. die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen. Diese Fundsachen werden dann in größeren Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.